Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Online-Shop der Sommersguter GmbH (B2B-Shop) einschließlich Versand-, Liefer- und Zahlungsbedingungen – Fassung [Datum]‼️
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die über den Online-Shop der Sommersguter GmbH, Dorfstraße 57, 8654 Fischbach, FN 268697 v, UID ATU61956477 (im Folgenden „SOMA“), geschlossen werden, sowie für alle damit im Zusammenhang stehenden Angebote, Lieferungen und Leistungen von SOMA.
1.2 Der Online-Shop richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG, die als Händler registriert und von SOMA freigeschaltet wurden (im Folgenden „Händler“). Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG werden über den Online-Shop nicht geschlossen. Mit der Registrierung bestätigt der Händler, dass er als Unternehmer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit handelt; unrichtige Angaben gehen zu seinen Lasten.
1.3 Diese AGB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte zwischen SOMA und dem Händler, ohne dass es eines neuerlichen Hinweises bedarf. Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Händlers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn SOMA ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos liefert.
1.4 Für die Nutzung des Händlerportals gelten ergänzend die Nutzungsbedingungen für das Händlerportal samt deren Anlagen. Bei Widersprüchen gehen für den Kaufvertrag diese AGB, für die Nutzung des Portals die Nutzungsbedingungen vor.
1.5 Für die Einbeziehung ist ausreichend, dass der Händler diese AGB im Zuge der Registrierung durch Aktivieren des entsprechenden Kontrollkästchens akzeptiert. SOMA stellt die AGB so zur Verfügung, dass der Händler sie speichern und wiedergeben kann (§ 11 ECG). Die jeweils aktuelle Fassung ist im Online-Shop abrufbar; die bei Vertragsabschluss gültige Fassung wird dem Händler mit der Auftragsbestätigung übermittelt.
2. Vertragsabschluss
2.1 Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein verbindliches Angebot von SOMA dar, sondern eine Aufforderung an den Händler, ein Angebot zu legen. Mit dem Absenden der Bestellung durch Anklicken der Schaltfläche „Zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Händler ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags über die im Warenkorb befindlichen Produkte ab.
2.2 SOMA bestätigt den Eingang der Bestellung unverzüglich per E-Mail (§ 10 Abs 2 ECG). Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar. Der Vertrag kommt erst durch die gesonderte Auftragsbestätigung von SOMA per E-Mail oder durch die Lieferung der Ware zustande. SOMA ist berechtigt, das Angebot innerhalb von fünf Werktagen anzunehmen; danach ist der Händler an sein Angebot nicht mehr gebunden.
2.3 SOMA ist berechtigt, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere bei Zahlungsrückständen, Überschreitung eines eingeräumten Kreditlimits, fehlender Verfügbarkeit, Zweifeln an der Unternehmereigenschaft oder bei Vorliegen von Ausfuhrbeschränkungen (Punkt 13). Bei teilweiser Nichtverfügbarkeit kann SOMA die Bestellung hinsichtlich der verfügbaren Produkte annehmen; der Händler wird darüber informiert.
2.4 Der Vertragstext (Bestelldaten und AGB) wird von SOMA gespeichert und ist für den Händler im Händlerportal unter „Meine Bestellungen“ abrufbar. Vertragssprache ist Deutsch. Eingabefehler können vor dem Absenden der Bestellung im Warenkorb erkannt und korrigiert werden (§ 10 Abs 1 ECG).
2.5 Technische Angaben, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Produktbeschreibungen im Online-Shop sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Handelsübliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
3. Preise
3.1 Es gelten die im Online-Shop zum Zeitpunkt der Bestellung für den jeweiligen Händler angezeigten Preise. Alle Preise verstehen sich in Euro, netto, exklusive Umsatzsteuer, ab Werk Fischbach (EXW Incoterms® 2020), exklusive Verpackungs-, Versand- und Transportkosten, die gemäß Punkt 5 gesondert verrechnet werden.
3.2 Die ohne Anmeldung sichtbaren Listenpreise dienen der Information; die für den Händler maßgeblichen Konditionen (Händlerrabatte, Staffelpreise) werden nach Freischaltung im Händlerkonto angezeigt. Händlerkonditionen sind vertraulich (Punkt 15).
3.3 Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die für die Preisbildung maßgeblichen Kosten (insbesondere Material-, Energie-, Transport- oder Lohnkosten) um mehr als 5 %,‼️ ist SOMA bei Lieferfristen von mehr als vier Monaten berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen. Der Händler ist in diesem Fall berechtigt, binnen 14 Tagen ab Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von [Zahl] Tagen wird ein Skonto von [Prozent] gewährt. Zahlungsarten: Kauf auf Rechnung (nach Freischaltung durch SOMA), Vorauskasse [weitere Zahlungsarten ergänzen]. SOMA ist berechtigt, Rechnungen elektronisch zu übermitteln.‼️‼️
4.2 SOMA kann die Belieferung auf Rechnung von einer positiven Bonitätsbeurteilung abhängig machen, ein Kreditlimit festlegen und bei Überschreitung, bei Zahlungsverzug oder bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Händlers Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen sowie noch nicht ausgelieferte Bestellungen bis zur Zahlung bzw. Sicherstellung zurückhalten. Werden Vorauskasse oder Sicherheit nicht binnen angemessener Frist geleistet, kann SOMA vom Vertrag zurücktreten.
4.3 Bei Zahlungsverzug ist SOMA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB zu verlangen. Darüber hinaus hat der Händler die Pauschale von EUR 40,00 gemäß § 458 UGB sowie die notwendigen und zweckentsprechenden Kosten außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen (§ 1333 Abs 2 ABGB), insbesondere Mahnspesen von EUR 15,00‼️ je Mahnung sowie Kosten eines Inkassoinstituts oder Rechtsanwalts im Rahmen der gesetzlichen Höchstsätze, zu ersetzen, soweit diese Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
4.4 Bei Zahlungsverzug mit einer Rechnung werden sämtliche offenen Forderungen von SOMA gegen den Händler sofort fällig (Terminsverlust), auch wenn für diese längere Zahlungsziele vereinbart wurden.
4.5 Der Händler ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen oder Zahlungen zurückzuhalten, es sei denn, die Gegenforderung wurde von SOMA schriftlich anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt. Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die jeweils älteste Hauptforderung angerechnet.
4.6 Die Abtretung von Forderungen des Händlers gegen SOMA bedarf der schriftlichen Zustimmung von SOMA.
5. Versand- und Lieferbedingungen
5.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk Fischbach (EXW Incoterms® 2020). Auf Wunsch des Händlers organisiert SOMA den Versand an die vom Händler angegebene Lieferadresse auf Rechnung und Gefahr des Händlers.
5.2 Die Versandkosten werden je Artikelgruppe berechnet und richten sich nach der im Online-Shop veröffentlichten Versandkostenübersicht in der bei Bestellung gültigen Fassung; sie werden dem Händler vor dem Absenden der Bestellung im Warenkorb angezeigt. Ab einem Bestellwert von EUR [Betrag] ‼️netto erfolgt die Lieferung innerhalb Österreichs frachtfrei. Zuschläge für Express-, Termin- oder Sonderlieferungen sowie für Sperrgut werden gesondert ausgewiesen.
5.3 Liefergebiet: Österreich, Deutschland [weitere Länder ergänzen].‼️ Für Lieferungen in andere Länder bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.
5.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Frachtführer, Spediteur oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person, spätestens aber mit dem Verlassen des Werks bzw. Lagers von SOMA, auf den Händler über. Dies gilt auch, wenn SOMA die Transportkosten trägt oder Teillieferungen erfolgen. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Händlers abgeschlossen. Transportschäden sind vom Händler bei Übernahme auf dem Lieferschein zu vermerken und SOMA unverzüglich mitzuteilen.
5.5 Angegebene Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klärung aller Ausführungsdetails und – bei Vorauskasse – vor Zahlungseingang. SOMA ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Händler zumutbar ist; Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
5.6 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige von SOMA nicht zu vertretende Umstände, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Betriebsstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Transportbehinderungen, Ausbleiben oder verspätete Lieferung von Vorlieferanten), verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Händlers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
5.7 Gerät SOMA in Lieferverzug, hat der Händler eine angemessene, mindestens vierwöchige Nachfrist schriftlich zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf kann der Händler vom Vertrag zurücktreten. Ersatz von Verzugsschäden steht dem Händler nur im Rahmen von Punkt 9 zu.
5.8 Nimmt der Händler die Ware nicht vereinbarungsgemäß ab (Annahmeverzug), ist SOMA berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Händlers einzulagern und ein Lagergeld von 0,5 % des Rechnungsbetrags je angefangener Woche, höchstens jedoch 5 %, ‼️zu verrechnen, sowie nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
5.9 Verpackungen werden, soweit nicht anders vereinbart, zu Selbstkosten verrechnet und nicht zurückgenommen. SOMA ist hinsichtlich der in Verkehr gebrachten Verpackungen über die Altstoff Recycling Austria AG (Lizenznummer [Nummer]) entpflichtet. ‼️
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von SOMA aus der Geschäftsverbindung mit dem Händler, einschließlich Zinsen und Kosten, im Eigentum von SOMA.
6.2 Der Händler ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen tritt er bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an SOMA ab; SOMA nimmt die Abtretung an. Der Händler hat die Abtretung in seinen Büchern zu vermerken und auf Verlangen von SOMA seinen Abnehmern bekanntzugeben. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig.
6.3 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, hat der Händler auf das Eigentum von SOMA hinzuweisen und SOMA unverzüglich zu verständigen. Bei Zahlungsverzug, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse ist SOMA berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen; die Rücknahme gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn SOMA dies ausdrücklich erklärt.
7. Untersuchungs- und Rügepflicht
7.1 Der Händler hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit der Bestellung und erkennbare Mängel zu untersuchen und erkennbare Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen SOMA binnen acht Tagen ab Ablieferung schriftlich (E-Mail genügt) unter Angabe von Rechnungs- oder Lieferscheinnummer und Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind binnen acht Tagen ab ihrer Entdeckung anzuzeigen (§§ 377, 378 UGB).
7.2 Unterlässt der Händler die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt; Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit sind ausgeschlossen. Die rechtzeitige Absendung der Anzeige wahrt die Frist.
8. Gewährleistung
8.1 SOMA leistet Gewähr, dass die Ware bei Gefahrenübergang der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Als vereinbarte Beschaffenheit gelten ausschließlich die in der Auftragsbestätigung und in den Produktdatenblättern von SOMA beschriebenen Eigenschaften; öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen und Angaben Dritter begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung.
8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Gefahrenübergang (§ 933 Abs 4 ABGB). Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB wird ausgeschlossen; der Händler hat nachzuweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.
8.3 Bei rechtzeitig gerügten und berechtigten Mängeln ist SOMA nach ihrer Wahl zur Verbesserung oder zum Austausch berechtigt. Erst wenn Verbesserung und Austausch unmöglich oder für SOMA mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sind oder SOMA innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, kann der Händler Preisminderung oder – bei nicht geringfügigen Mängeln – Wandlung verlangen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von SOMA über.
8.4 Zur Mängelbehebung hat der Händler die Ware auf Anforderung von SOMA in geeigneter Verpackung an SOMA zu übersenden; die Kosten des Rücktransports trägt bei berechtigter Rüge SOMA. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, hat der Händler SOMA die Kosten der Prüfung und des Transports zu ersetzen.
8.5 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei Mängeln, die auf natürlichen Verschleiß, unsachgemäße Lagerung, Montage, Verwendung oder Wartung entgegen der Montage- und Bedienungsanleitung, Überbeanspruchung, Verwendung auf nicht freigegebenen Reifendimensionen oder Fahrzeugen, Eingriffe oder Änderungen durch den Händler oder Dritte oder auf Verwendung von Fremdteilen zurückzuführen sind.
8.6 Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche wegen Mängeln sind, soweit gesetzlich zulässig, binnen drei Monaten nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend zu machen. Eine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantie wird nur übernommen, wenn sie schriftlich als solche bezeichnet ist.
9. Haftung
9.1 SOMA haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, ausgenommen für Personenschäden. Der Händler hat das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu beweisen.
9.2 Soweit die Haftung nicht ausgeschlossen ist, ist der Ersatz von entgangenem Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Finanzierungskosten, Nutzungsentgang, Ansprüchen Dritter sowie von sonstigen mittelbaren Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen und die Haftung je Schadensfall der Höhe nach mit dem Nettorechnungswert der mangelhaften Lieferung begrenzt, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich verursacht.
9.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) bleibt von den vorstehenden Beschränkungen unberührt. Für Sachschäden, die ein Unternehmer an Sachen erleidet, die überwiegend in seinem Unternehmen verwendet werden, besteht nach § 2 PHG kein Ersatzanspruch; derartige Ansprüche sowie Regressansprüche nach § 12 PHG sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, der Händler weist nach, dass der Fehler im Verantwortungsbereich von SOMA verursacht wurde.
9.4 Schadenersatzansprüche des Händlers verjähren, soweit gesetzlich zulässig, in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch in zwei Jahren ab Gefahrenübergang.
10. Produktsicherheit und Pflichten des Händlers beim Weiterverkauf
10.1 Schneeketten und Zubehör sind nur für die in den Produktunterlagen angegebenen Reifendimensionen und Fahrzeuge bestimmt und entsprechend der Montage- und Bedienungsanleitung zu verwenden. Der Händler verpflichtet sich, die von SOMA mitgelieferten Montage- und Bedienungsanleitungen, Warn- und Sicherheitshinweise sowie Kennzeichnungen unverändert an seine Abnehmer weiterzugeben und seine Abnehmer entsprechend zu beraten.
10.2 Der Händler wird SOMA über ihm bekannt werdende Sicherheitsmängel, Unfälle oder Beschwerden im Zusammenhang mit den Produkten unverzüglich informieren, bei Rückruf- oder Korrekturmaßnahmen angemessen mitwirken und Aufzeichnungen über die Abnehmer der Produkte führen, die eine Rückverfolgung im Sinne der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit ermöglichen. Gibt der Händler Produkte an Verbraucher ab, treffen ihn die Händlerpflichten nach dieser Verordnung sowie die verbraucherrechtlichen Pflichten im eigenen Namen.
10.3 Der Händler verkauft die Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er ist nicht berechtigt, im Namen von SOMA Erklärungen abzugeben, Garantien zu übernehmen oder Zusagen zu machen, die über die Produktunterlagen von SOMA hinausgehen. Über das Händlerportal erstellte Angebote sind Angebote des Händlers an seine Kunden; SOMA wird dadurch nicht Vertragspartei.
11. Rücknahme von Ware
11.1 Ein Recht des Händlers auf Rückgabe mangelfreier Ware besteht nicht. SOMA kann mangelfreie Ware aus Kulanz zurücknehmen, wenn sie binnen 30 Tagen‼️ ab Lieferung unbenützt, in ungeöffneter Originalverpackung und mit Angabe der Rechnungsnummer frachtfrei an SOMA retourniert wird. In diesem Fall ist SOMA berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von 10 %‼️ des Nettowarenwerts, mindestens jedoch EUR 25,00‼️, abzuziehen. Sonderanfertigungen und auf Kundenwunsch beschaffte Ware werden nicht zurückgenommen.
12. Geistiges Eigentum und Markennutzung
12.1 Alle Rechte an Produktdaten, Abbildungen, Zeichnungen, Katalogen, Preislisten, Software und sonstigen Unterlagen von SOMA verbleiben bei SOMA. Der Händler darf diese Unterlagen und die Marken von SOMA ausschließlich im Rahmen der ihm in den Nutzungsbedingungen für das Händlerportal eingeräumten Lizenz zur Bewerbung und zum Weiterverkauf der Produkte von SOMA verwenden. Jede darüber hinausgehende Nutzung, Bearbeitung oder Weitergabe bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von SOMA.
13. Exportkontrolle und Sanktionen
13.1 Der Händler verpflichtet sich, bei der Weitergabe der Produkte die anwendbaren Vorschriften des nationalen, europäischen und US-amerikanischen Exportkontroll- und Sanktionsrechts einzuhalten. Er wird die Produkte insbesondere nicht unmittelbar oder mittelbar in die Russische Föderation oder nach Belarus oder zur Verwendung dort verkaufen, ausführen oder wiederausführen, soweit dies nach Art 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 bzw. Art 8g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 untersagt ist, und diese Verpflichtung an seine Abnehmer überbinden. Der Händler wird SOMA über Verstöße unverzüglich informieren. SOMA ist zur Verweigerung der Lieferung berechtigt, soweit dem Export- oder Sanktionsvorschriften entgegenstehen.
14. Datenschutz
14.1 SOMA verarbeitet personenbezogene Daten des Händlers, seiner Mitarbeiter und Vertriebler nach Maßgabe der Datenschutzerklärung, die im Online-Shop abrufbar ist. Für die über das Händlerportal erfassten Daten von Kunden des Händlers gilt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Anlage ./1 zu den Nutzungsbedingungen für das Händlerportal).
15. Vertraulichkeit
15.1 Der Händler verpflichtet sich, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden Händlerkonditionen, Preislisten, Rabatte, technischen Unterlagen und sonstigen nicht öffentlichen Informationen von SOMA vertraulich zu behandeln, nur für Zwecke der Geschäftsbeziehung zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
16. Mitteilungen, Änderungen der AGB
16.1 Der Händler hat Änderungen seiner Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse, UID-Nummer oder Vertretungsverhältnisse SOMA unverzüglich im Händlerportal bekanntzugeben. Erklärungen an die zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse gelten als zugegangen.
16.2 SOMA kann diese AGB für künftige Bestellungen ändern. Änderungen werden dem Händler mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten per E-Mail und im Händlerportal bekanntgegeben. Widerspricht der Händler nicht binnen vier Wochen ab Bekanntgabe, gelten die geänderten AGB für alle nach dem Inkrafttreten abgegebenen Bestellungen als vereinbart; auf diese Rechtsfolge wird in der Bekanntgabe gesondert hingewiesen. Bei Widerspruch ist SOMA berechtigt, das Händlerkonto zu kündigen. Für bereits abgeschlossene Verträge gilt die bei Vertragsabschluss gültige Fassung.
17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
17.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
17.2 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist 8654 Fischbach.
17.3 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, die diesen AGB unterliegen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des für 8654 Fischbach sachlich zuständigen Gerichts vereinbart (§ 104 JN; Art 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012). SOMA ist jedoch berechtigt, den Händler auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
18. Schlussbestimmungen
18.1 Änderungen und Ergänzungen eines Vertrags bedürfen der Schriftform; E-Mail genügt. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
18.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
18.3 Soweit in diesen AGB personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Sommersguter GmbH, Dorfstraße 57, 8654 Fischbach – Stand: [Datum] ‼️